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Satzung Schützenverein Althengstett e.V. |
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§ 1 |
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins |
| 1 |
Der im Jahr 1956 gegründete Schützenverein Althengstett ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Calw (Register Nr. VR 58) eingetragen und hat den Namenszusatz "e. V ." |
| 2 | Er hat seinen Sitz in Althengstett |
| 3 | Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr |
| 4 |
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbänden, deren Sportarten im Verein betrieben werden |
| 5 |
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen |
| 6 |
Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der freien Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung bleibt hiervon unberührt |
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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden |
| 8 | Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich |
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§ 2 |
Mitgliedschaft |
| 1 |
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (ordentliche Mitglieder), juristische Personen und Vereine (außerordentliche Mitglieder) sein |
| 2 | Erwerb der Mitgliedschaft: |
| 1. | Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines Aufnahmeantrags. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. |
| 2. | Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Quartals, in dem sie beantragt wird. Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Mitgliedschaft beginnt. |
| 3. | Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen außer-ordentlichem Mitglied und Vereinsvorstand festgelegt. |
| 4. | Personen, die sich um die Förderung des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder des Gesamtausschusses von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. |
| 3 | Ende der Mitgliedschaft: |
| 1. | Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.. |
| 2. | Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam. |
| 3. | Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied: |
| a) | mit der Zahlung eines Beitrags länger als ein Jahr im Rückstand ist |
| b) | die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt |
| c) | Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder |
| d) | sich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält |
| 4. | In Fällen der Buchstaben b, c und d ist der Ausschlussbeschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu der er einzuladen ist. Die Hauptversammlung entscheidet endgültig über den Ausschlussbeschluss. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. |
| 5. | Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem Vorstand und dem außerordentlichen Mitglied getroffenen Vereinbarung. |
| 6. | Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds. |
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§ 3 |
Beiträge |
| 1 | Ordentliche Mitglieder: |
| 1. | Die Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. |
| 2. | Die Hauptversammlung kann Zusatzbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren festsetzen. Die Beiträge der ordentlichen Mitglieder werden im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig. |
| 3. | Auf schriftlichen Antrag an den Vorstand können die Beiträge gestundet oder erlassen werden. |
| 4. | Die Beiträge der ordentlichen Mitglieder werden durch Bankeinzug erhoben. |
| 2 | Außerordentliche Mitglieder: Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarung zwischen Vorstand und außerordentlichem Mitglied festgesetzt |
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§ 4 |
Rechte und Pflichten der Mitglieder |
| 1 | Für die Mitglieder sind diese Satzung, die Ordnungen des Vereins und die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich |
| 2 | Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht |
| 3 | Jedes ordentliche über 16 Jahre altes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Hauptversammlung teilzunehmen |
| 4 | Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu den vom Vorstand festgelegten Bedingungen zu nutzen |
| 5 | Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt, Einrichtungen des Vereins in dem Umfang zu nutzen, wie es der Vorstand bestimmt hat |
| 6 | Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Sie haben das Recht, an den Hauptversammlungen teilzunehmen |
| 7 | Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern im Rahmen der Bedingungen des Württembergischen Landessportbundes |
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§ 5 |
Organe des Vereins |
| Organe des Vereins sind: | |
| 1. | die Hauptversammlung |
| 2. | der Gesamtausschuss |
| 3. | der Vorstand |
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§ 6 |
Hauptversammlung |
| 1 | Im ersten Vierteljahr jeden Geschäftsjahres soll die ordentliche Hauptversammlung durchgeführt werden. Sie wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter durch Veröffentlichung im Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Althengstett unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Bekanntmachung der Tagesordnung einberufen |
| 2 | Die Hauptversammlung ist zuständig für: |
| 1. | Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes und der Abteilungsleiter. |
| 2. | Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer. |
| 3. | Entlastung des Vorstandes und der Mitglieder des Gesamtausschusses. |
| 4. | Beratung und Beschlussfassung über weitere vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzte Angelegenheiten. |
| 5. | Wahl und Amtsenthebung der Vorstands- und Gesamtausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer. |
| 6. | Wahl der Beisitzer des Gesamtausschusses. |
| 7. | Bestätigung der Jugendleitung und der Abteilungsleiter. |
| 8. | Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, etwaiger Zusatzbeiträge und Umlagen (Ausnahme § 3, Absatz 2). |
| 9. | Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstands. |
| 10. | Ernennung von Ehrenmitgliedern. |
| 11. | Entscheidungen über Beschwerden der Mitglieder gegen Beschlüsse des Gesamtausschusses. |
| 12. | Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins. |
| 3 | Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen |
| 4 | Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird |
| 5 | Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt |
| 6 | Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder |
| 7 | Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben |
| 8 | Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Gesamtausschuss zu beschließen ist, maßgeblich |
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§ 7 |
Gesamtausschuss |
| 1 | Dem Gesamtausschuss gehören an: |
| 1. | die Mitglieder des Vorstandes |
| 2. | die in den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter und Jugendleiter |
| 3. | vier Beisitzer |
| 2 | Jeweils zwei Beisitzer werden im Wechsel auf zwei Jahre gewählt |
| 3 | Jedes Mitglied bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds beruft der Gesamtausschuss den Nachfolger, wenn die nächste Hauptversammlung nicht binnen drei Monaten stattfindet; in der nächsten Hauptversammlung ist Nachwahl erforderlich |
| 4 | Dem Gesamtausschuss obliegt: |
| 1. | Beratung und Beschlussfassung über vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzte Angelegenheiten |
| 2. | Beschlussfassung über Beschwerden von Mitgliedern gegen Beschlüsse des Vorstandes |
| 3. | Beschlussfassung über die Ordnungen des Vereins |
| 4. | Beschlussfassung über den Ersatz von Aufwendungen |
| 5 | Über die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des Gesamtausschusses gilt § 6, Absatz 7 entsprechend |
| 6 | Die Sitzungen des Gesamtausschusses sind vom 1. Vorsitzenden schriftlich oder telefonisch einzuberufen. Tagesordnung und die Gegenstände der Beschlussfassung brauchen nicht bekannt gegeben zu werden |
| 7 | Der Gesamtausschuss kann Unterausschüsse bilden |
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§ 8 |
Vorstand |
| 1 | Den Vorstand bilden: |
| 1. | der 1. Vorsitzende |
| 2. | der stellvertretende Vorsitzende |
| 3. | der Kassier |
| 4. | der Schriftführer |
| 5. | der Sport- und Schiessleiter |
| 6. | der Jugendleiter |
| 2 | Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Genehmigung der Jugendordnung. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind |
| 3 | Von den Mitgliedern des Vorstands sind insbesondere folgende Aufgabenbereiche wahrzunehmen: |
| 1. | Breiten- und Leistungssport |
| 2. | Schießanlagen |
| 3. | Jugendpflege |
| 4. | Öffentlichkeitsarbeit |
| 5. | Finanz-, Steuer- und Vermögensfragen |
| 6. | Fragen des Vereinsheims (das Nähere regelt die Geschäftsordnung) |
| 4 | Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB; sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis |
| 5 | Über die Einberufung der Vorstandssitzung, sowie über die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des Vorstands gilt § 7, Absätze 5 und 6 entsprechend |
| 6 |
Die Mitglieder des Vorstandes werden in zwei
Gruppen im Wechsel auf zwei Jahre gewählt: Gruppe 1 Nummern 1, 3 und 5 nach § 8, Absatz 1. Gruppe 2 Nummern 2, 4 und 6 nach § 8, Absatz 1. |
| 7 | Jedes Mitglied bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds nach § 8, Absatz 1. Nummern 3, 4, 5 und 6 beruft der Vorstand mit Zustimmung des Gesamtausschusses den Nachfolger. wenn die nächste Hauptversammlung nicht binnen drei Monaten stattfindet; in der nächsten Hauptversammlung ist Nachwahl erforderlich |
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§ 9 |
Vereinsjugend |
| 1 | Die Jugendlichen bilden die Vereinsjugend, diese ist die Jugendorganisation des Vereins |
| 2 | Die Vereinsjugend arbeitet entsprechend der Vereinsjugendordnung. Diese muss vom Vereinsvorstand genehmigt werden |
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§ 10 |
Ordnungen des Vereins |
| Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein bei Bedarf eine Geschäftsordnung. eine Finanzordnung. eine Ehrungsordnung. sowie eine Rechts und Verfahrensordnung. die vom Gesamtausschuss zu beschließen sind | |
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§ 11 |
Strafbestimmungen |
| Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann gegen Vereinsangehörige, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins vergehen, folgende Maßnahmen verhängen: | |
| 1. | Verweis |
| 2. | zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins |
| 3. | Ausschluss nach § 2, Absatz 3; das Nähere regelt die Rechts- und Verfahrensordnung |
| 4. | Geldstrafen bis EUR 250 |
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§ 12 |
Kassenprüfer |
| 1 | Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Gesamtausschuss angehören dürfen |
| 2 | Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins, sowie die Kassenführung der Abteilungen, soweit vom Vorstand zugelassen, sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch Unterschrift bestätigen und der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorlegen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten |
| 3 | Die Prüfung soll jeweils am Schluss des Geschäftsjahres stattfinden |
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§ 13 |
Abteilungen |
| 1 | Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstands gegründet |
| 2 | Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, den Jugendleiter und die Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet (Abteilungsausschuss). Versammlungen des Abteilungsausschusses werden nach Bedarf einberufen |
| 3 | Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendleiter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung auf zwei Jahre gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 6 der Satzung entsprechend. Der Abteilungsausschuss ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Der Vorstand ist zu den Abteilungsversammlungen einzuladen |
| 4 | Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen eingehen |
| 5 | Die Kassenführung der Abteilungen, soweit vom Vorstand zugelassen, kann jederzeit vom Kassier des Vereins geprüft werden |
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§ 14 |
Auflösung des Vereins |
| 1 | Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist |
| 2 | Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung des Finanzamts auf die Gemeinde Althengstett zu übertragen, Diese wird es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden. bis es auf kommunaler Ebene gemeinnützigen schießsportlichen Zwecken wieder zugeführt werden kann |
| 3 | Entsprechendes gilt für die Beschlussfassung über den Wegfall des Vereinszwecks |
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§ 15 |
Inkrafttreten |
| Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Calw in Kraft. Die bisherige Satzung vom 11. Januar 1981 tritt damit außer Kraft | |
| Althengstett, den 6. Januar 1993 | |
| 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender | |